Kurzeinführung für Verbraucher:innen

Ob "mikrobiologische Verunreinigungen" von Lebensmitteln durch Salmonellen, Listerien, Koli- oder andere Bakterien: Gefährlich sind Keime immer, manche sogar tödlich … insbesondere für empfindliche Personengruppen wie "YOPIs" (young, old, pregnant, immunosuppressed = Kinder, Senioren, Schwangere, Immungeschwächte). "Fremdkörper" aus Plastik, Glas, Metall oder anderen Materialien können - abhängig von Größe und Beschaffenheit - neben einer Verletzungsgefahr auch Atemnot verursachen, die immer zur Erstickung führen kann. Hinzu kommen nicht deklarierte Allergene, grenzwertüberschreitende oder gar verbotene Rückstände bedenklicher Inhaltsstoffe wie Pflanzenschutz-/ Desinfektionsmittel und vieles mehr … alles ist möglich und wird (zu) oft erst dann festgestellt, wenn gefährliche Lebensmittel bei uns Verbraucher:innen angelangt sind.

Bei Nicht-Lebensmitteln erfolgen Rückrufe oftmals aufgrund gefährlicher Inhaltsstoffe: allergieauslösendes Chrom VI in Lederwaren, Schwermetall in Billigschmuck und Deko-Artikeln, fortpflanzungsschädigende und erbgutverändernde Weichmacher in Spielzeug u. v. m.; hinzu kommen Material- oder Konstruktionsfehler, die Akkus und andere Elektrogeräte überhitzen und brennen lassen. Bei Fahrrädern brechen die Rahmen, bei Autos versagen die Bremsen und, und, und … alles ist möglich und wird (zu) oft erst dann festgestellt, wenn gefährliche Produkte bei uns Verbraucher:innen angelangt sind.

Eine zwangsläufig durchzuführende Rückrufaktion ist grundsätzlich Aufgabe des "produktverantwortlichen Inverkehrbringers". In der Regel ist das der Hersteller, solange dessen Geschäftssitz im Bereich der Europäischen Union liegt; befindet sich dieser außerhalb, ist der Importeur verantwortlich. Besonderheit: Für Eigenmarken eines Handelsunternehmens wird dieses zum sogenannten "Quasi-Hersteller" und trägt somit die Verantwortung für einen Rückruf. Wie aber über Produktrückrufe zu informieren ist, wird für Lebensmittel (in Art. 19 Abs. 1 EG-BasisV) nur mit "effektiv und genau" und für Produkte (in § 6 ProdSG) nur mit "angemessen und wirksam" vorgegeben, also: Sehr vage, nichts konkretes!

Übrigens: Der Abschnitt "Für Verbraucher:innen" kann auch dem betrieblichen Qualitätsmanagement Informationen liefern: Entsprechende "Vorboten" ermöglichen oftmals die frühzeitige(re) Einleitung eigener Maßnahmen zum Verbraucherschutz..