Begriffsbestimmungen

Etwas Hintergrundwissen muss sein, um das "Wording" bei Rückrufaktionen richtig verstehen bzw. einordnen zu können. Im Großen und Ganzen ist die Auswahl folgender Begriffsbestimmungen aus dem Produksicherheitsgesetz (ProdSG) auf Produkte sowie auch auf Lebensmittel anwendbar:

CE-Kennzeichnung
"Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben" (Anmerkung: Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein Qualitätssiegel!)

Händler
"Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers"

Hersteller
"Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet"

Inverkehrbringen
"Erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt"

Rücknahme
"Jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird"

Rückruf
"Jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt"

Wirtschaftsakteur
"Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt"